Die Änderungen im Überblick
Mit dem Jahreswechsel müssen sich Mediziner auf eine Reihe von Neuigkeiten einstellen. Angefangen bei einem erhöhten Ausgabevolumen für Arzneimittel bis hin zur Verlängerung von Corona-Sonderregelungen. Ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen, die auch für Pharma-Unternehmen relevant sein können:
Das Ausgabenvolumen für Arzneimittel wird erhöht
Unter Berücksichtigung der aktuellen Preisentwicklung und dem zu erwartenden Einsatz innovativer Arzneimittel haben KBV und GKV-Spitzenverband eine Steigerung des Ausgabevolumens für Arznei- und Heilmittel um 5,3 % bzw. 4,49 % (Heilmittel) beschlossen.
Kodierhilfe erhöht die Verschlüsselungsqualität von Diagnosen
Für die Verschlüsselung von Diagnosen gelten die komplexen Regelungen der ICD-10-GM: Diese ändern sich zwar nicht. Allerdings erhalten Praxen für eine bessere Anwendung seit Januar 2022 Software-Unterstützung: Diese wird von den Herstellern der jeweiligen Privatärztlichen Verrechnungsstelle (PVS) implementiert und so direkt in die Praxissoftware eingebunden. Damit steht die Hilfe Ärzten und Psychotherapeuten direkt beim Kodieren zur Verfügung.
Elektronische Patientenakte (ePA) füllt sich weiter
Arztberichte, Befunde, Röntgenbilder: Mit ihnen müssen Arztpraxen auf Wunsch ihrer Patienten die ePA seit 2021 befüllen können – sofern die verantwortliche Krankenkasse ihren Versicherten die ePA anbietet.
Ab 1. Januar 2022 können weitere Dokumente in der ePA gespeichert werden:
- der Impfausweis
- das gelbe U-Heft für Kinder
- das Zahnbonus-Heft
- der Mutterpass
Wechseln Patienten die Krankenkasse, können sie darüber hinaus ab 2022 sämtliche in der ePA gespeicherten Daten übertragen lassen. Unverändert gilt, dass die Nutzung durch die Patienten auf freiwilliger Basis erfolgt. Dabei können sie darüber entscheiden, wem sie welche Dokumente in der ePA zugänglich machen oder entziehen wollen. Hierfür können Versicherte mit dem Jahreswechsel jedes einzelne Dokument via Smartphone oder Tablet an einzelne Berechtigte adressieren bzw. sperren.
Corona-Sonderregelungen teilweise verlängert
Zahlreiche Corona-Sonderregelungen gelten auch über den Jahreswechsel hinaus. Dazu zählen zum Beispiel:
- AU-Bescheinigungen per Telefon für bis zu 7 Tage
- Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese
- Videobehandlungen für psychiatrische Häusliche Krankenpflege (pHKP), Soziotherapie und Heilmittel
Einen vollständigen und aktuellen Überblick verschaffen die Serviceseiten der KBV (KBV – Sonderregelungen Coronavirus).
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) löst den „gelben Schein“ ab
Die Übermittlung der eAU durch die Praxen an die Krankenkassen ist seit dem 1. Oktober 2021 möglich. Die letzten Tage des „gelben Scheins“ sind gezählt. Denn ab Juli 2022 sind Krankenkassen auch dazu verpflichtet, die eAU an die Arbeitgeber der Versicherten weiterzuleiten. Das heißt: Schreiben Behandelnde einen Versicherten oder eine Versicherte arbeitsunfähig, erfolgen alle weiteren Schritte digital. Mediziner übermitteln die Krankmeldung der zuständigen Krankenkasse via TI. Diese wiederum informiert den Arbeitgeber – ebenfalls digital.
Kommunikation im Gesundheitswesen (KIM) erreicht die nächste Ausbaustufe
Der sichere E-Mail-Datenaustausch via KIM wird weiter ausgebaut: Aktuell können KIM-Nutzer Befunde, Arztbriefe oder Abrechnungen versenden – limitiert auf ein Datenvolumen von maximal 25 MB. Diese Einschränkung soll im Laufe des Jahres fallen. Zudem ist die Einführung einer Dienstkennung für jeden Nutzer in Planung sowie der mobile Datenaustausch ab 2023.
Telematikinfrastruktur-Messenger (TI-Messenger) kommen auf den Markt
Die gematik geht davon aus, dass die ersten zugelassenen TI-Messenger in der zweiten Jahreshälfte 2022 auf den Markt kommen. Der Kurznachrichtendienst ist als mobile Ergänzung zu KIM konzipiert und soll gleichermaßen die Nutzung via Smartphone, Tablet und Desktop unterstützen. Er läuft über die Telematikinfrastruktur und greift datensicher auf ein zentrales Adressbuch zurück.